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Pflegeberatung in jedem Kreis

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Was ein Pflegestützpunkt macht

Pflegestützpunkte beraten kostenlos und unabhängig zu allen Leistungen bei Pflege, helfen beim Antrag und koordinieren die Hilfen vor Ort (§ 7c Abs. 2 SGB XI). Eingerichtet werden sie von Pflege- und Krankenkassen, wenn das Land es bestimmt (§ 7c Abs. 1 SGB XI). Deshalb gibt es nicht in jedem Land und jedem Kreis einen.

Reichen Rente, Erspartes und Pflegekasse nicht, zahlt der Träger der Sozialhilfe die Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII). Das ist meist das Sozialamt des Kreises; in einigen Ländern entscheidet ein überörtlicher Träger, etwa in Bayern der Bezirk (§ 97 SGB XII mit Landesrecht).

Gut zu wissen

  • Pflegegrad beantragen

    Die Pflegekasse zahlt ab dem Antragsmonat und muss binnen 25 Arbeitstagen entscheiden (§ 33 Abs. 1, § 18c Abs. 1 SGB XI).

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  • Hilfe zur Pflege

    Die Hilfe setzt ein, sobald das Amt vom Bedarf erfährt (§ 18 SGB XII). 10.000 Euro Erspartes bleiben geschützt.

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  • Elternunterhalt

    Kinder zahlen für pflegebedürftige Eltern erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

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  • Entlastungsbetrag

    Bis zu 131 Euro im Monat für Entlastung zu Hause, ab Pflegegrad 1 und ohne Antrag (§ 45b SGB XI).

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  • Pflegehilfsmittel

    Bis zu 42 Euro im Monat für Handschuhe, Desinfektion und Bettschutz, ohne Zuzahlung (§ 40 Abs. 2 SGB XI).

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  • Kosten im Heim

    Der Zuschlag der Pflegekasse senkt den Eigenanteil an der Pflege um 15 bis 75 Prozent, je nach Dauer (§ 43c SGB XI).

    Heimkosten je Bundesland